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Thema: Betreuung

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Der Betreuungsbegriff wird zwiespältig wahrgenommen!

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In unserer komplexen Gesellschaft mit ihren allgegenwärtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird die notwendige emotionale, fürsorgliche, von Nächstenliebe getragene Zuwendung für kognitiv beeinträchtigte Menschen zu wenig beachtet. Rechtsvorschriften kann man nachlesen, emotionale Erfahrungen, aus denen sich Bedürfnisse ableiten, nicht - Bedürfnisse, die sich bei einem kognitiv und mehrfach beeinträchtigten Menschen häufig nur durch lange Beobachtung mit viel Zeitaufwand erahnen lassen.

 

Menschen, denen die Rechte und Pflichten einer rechtlichen Beteuung übertragen sind, empfinden nicht generell den Unterschied von gesetzlichem Dürfen / Müssen und emotionalen Bedürfnissen bzw. Notwendigkeiten. Ein unmittelbar auf rechtliche Betreuung ausgerichtetes Handeln, führt nicht notwendiger Weise zu einem guten Leben des zu Betreuenden - vor allem dann nicht, wenn Zeit und Geld im Spiel sind.

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Ein Betreuer wird nur dann vom Gericht eingesetzt und sein Handeln regelmäßig überprüft, wenn die Notwendigkeit der Betreuung gerichtlich festgestellt wurde und der Betroffene den Betreuer akzeptiert. Auch später kann der Betreute einen Betreuerwechsel verlangen.

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Der Betreuer hat stellvertretend immer - von Ausnahmen abgesehen - die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen; er darf sie nicht durch seine eigene Sicht ersetzten. Die Stellvertretung durch einen Betreuer darf nicht verwechselt werden mit der ersetzenden Entscheidung durch einen Vormund.

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Den Eltern schwer kognitiv beeinträchtigter Erwachsener muss klar sein, dass ihre Stellung als rechtliche Betreuer grundsätzlich eine andere ist als die des Vertreters minderjähriger Kinder. Auch gehört die von Eltern wahrgenommene soziale Betreuung nicht zum Aufgabenkreis rechtlicher Betreuer - auch wenn die Basis der stellvertretenden Entscheidungsfindung eines rechtlichen Betreuers - die Wünsche bzw. ggf. der "mutmaßliche Willen" der Betroffenen - sich Eltern oder Angehörige mit langjährigen Erfahrungen mit den Betroffenen wesentlich leichter erschließt als Fremden. Nicht-angehörigen rechtlichen Betreuern andererseits muss deshalb ggf. aber auch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen und vergütet werden, diesen Willen sorgsam zu erkunden, um zu vermeiden, dass es auch hier zu einer willkürlichen, ersetzenden Entscheidung kommt. (Das liegt aber nicht am Rechtsgrundsatz sondern der Möglichkeit seiner Umsetzung!)

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Seit 2017 läuft die Anhörung für das neue Betreuungsrecht.

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Die wichtigsten Forderungen zum Betreuungsrecht

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  • Beibehaltung der Möglichkeit der Betreuung in allen Angelegenheiten.

Eine Aufzählung aller Eventualitäten ist nicht nachhaltig. Sie wird rechtliche Betreuer immer wieder mit der Frage konfrontieren, ob eine Problemlösung in ihren Aufgabenkreis eingeschlossen ist. Der Streit um Begriffe darf nicht zu dem Ergebnis führen, dass kognitiv und mehrfach Beeinträchtige von hilfreichen Regelungen ausgeschlossen werden.

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  • Das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Beeinträchtigung muss weiter gestärkt werden.

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  • Die Finanzierung der Beratung von Menschen mit Beeinträchtigung und ggf. der Beratung ihrer rechtlichen Betreuer und Angehörigen muss sichergestellt sein.

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  • Die Entgelte rechtlicher Betreuer (pauschal oder differenziert) müssen den notwendigen Zeitaufwand für die Erkundung der Wünsche des Beeinträchtigten berücksichtigen.

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  • Die rechtliche Betreuung, die von ehrenamtlichen Betreuern (z.B. Familienangehörigen) wahrgenommen wird, muss durch Beratungsstellen aktiv unterstützt werden.

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